Satzung

NAJDEH-Satzung

01 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 02 Der Zweck des Vereins
§ 03 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 04 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 05 Mitgliedsbeiträge 
§ 06 Organe des Vereins
§ 07 Der Vorstand 
§ 08 Die Zuständigkeit des Vorstandes 
§ 09 Amtsdauer des Vorstandes 
§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes 
§ 11 Die Mitgliederversammlung
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 
§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung 
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Soziale HiIfsorganisation für die Palästinenser NAJDEH“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Köln. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

2. Der Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “ Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die humanitäre und soziale Hilfe für PalästinenserInnen im Libanon, Palästina / Israel.

Ziele des Vereins sind:
a) Ausbildung und Beruf: Schaffung von Arbeitsplätzen für Palästinenser, insbesondere für Frauen und Behinderte (Aufbau von Handwerksbetrieben und beruflichen Bildungsstätten); Schaffung von Verbänden zur gegenseitigen Hilfe.
b) Erziehung: Bekämpfung des Analphabetentums durch den Aufbau von Schulen und die Errichtung von Kindergärten in den Flüchtlingslagern und Slums.
c) Unterstützung der sozialmedizinischen Versorgung der palästinensischen und Zivilbevölkerung.
d) Materielle Hilfe in Form von Kleidung, Wohnung, Nahrung etc…
e) Hebung des kulturellen Niveaus. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendete werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind. oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an “ Terre des Hommes „, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

3. Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige Person und jede juristische Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, den das Alter und die Anschrift des Antragstellers enthalten.

4. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet 
a)mit dem Tod des Mitglieds;
b)durch freiwilligen Austritt;
c)durch Ausschluß aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Er ist zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem nach Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zu geben, sich Persönlich vor den Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungs beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliedersammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluß keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, daß die Mitgliedschaft als beendet gilt.

5. Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

6. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. a) der Vorstand,
    b) die Mitgliedersammlung.

7. Der Vorstand

Der vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzendem, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Beisitzer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei. Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

8. Die Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen; 2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr Erstellung eines Jahresberichts; Buchführung;
5. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

9. Amtsdauer des Vorstandes

Der vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung mindestens seit sechs Monaten dem Verein angehören.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

10. Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der, Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende bei Verhinderung des erst genannten. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
Die Vereinigung mehrere Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

11. Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
2. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages;
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
5. Beschlussfassung über einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;
6. Kreditaufnahmen von mehr als 10.000 Cm bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen. kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an de Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

12. Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

13. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied eingeleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlichen Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wachen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. Eine Änderung des Zwecks kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter unterzeichnet ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

14. Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Wache vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrag ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

15. Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11,12, 11- und 14 entsprechend.

 16. Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur mit der im §13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitglieder nicht anders beschließt. sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam gleichberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechen für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung der „Sozialen Hilfsorganisation /Association NAJDEH“ am 30.06.1979 beschlossen. Die hier vorliegende Form entspricht dem Stand nach der Mitgliederversammlung vom 23.04.1989 und vom 26.10.1990 und vom 20.05.1997.